“Technische Doku” = mehr als eine Betriebsanleitung
Bei der Zusammenstellung der technischen Doku können schonmal ein paar Ordner zusammenkommen

“Aja die Betriebsanleitung ist doch das technische Dokument? Da ist doch alles drin, was man wissen muss”

Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Leider ist es nicht ganz so einfach. Ein Blick in Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hilft. Hierin ist der Umfang der zu erstellenden technischen Unterlagen übersichtlich aufgelistet wird.

Der Anhang ist unterteilt in Abschnitt A für Maschinen sowie Abschnitt B für unvollständige Maschinen.

Abschnitt A:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine (erfolgt in der Betriebsanleitung)
  • eine Übersichtszeichnung der Maschine
  • Schaltpläne der Steuerkreise
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
    • eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten,
    • eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
  • die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
  • gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
  • ggf. eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

Abschnitt B:

Dieser Abschnitt enthält die speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen.

  • eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine
  • die Schaltpläne der Steuerkreise,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
    • eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden,
    • eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken,
    • die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
    • alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
    • ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine

Beide Abschnitte listen unter ihrem Punkt a) die geforderten Unterlagen auf. Unter ihrem Punkt b) wird übereinstimmend verlangt: “bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie.”

Die genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.

Weitere Dokumente

Je nach Lebensphasen und Betriebsarten, je nach Wartungs- oder Serviceaufwand steht es Herstellern natürlich frei, weitere Dokumente zu erstellen und zur Maschine mitzuliefern.

  • Bedienungsanleitung der Steuerung / HMI
  • Wartungsanleitung
  • Serviceanleitung
  • Kurzanleitung
  • Ersatzteilliste
  • Stückliste
  • Werkzeugliste

Sie brauchen Unterstützung beim Erstellen und Zusammenstellen der technischen Dokumentation zu Ihrer Maschine? Kontaktieren Sie mich jederzeit – ich unterstütze kurzfristig und rechtssicher.

Maschinenrichtlinie im Original: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0042