Diese Frage stellte mir kürzlich ein Ingenieur aus dem Freundeskreis. Folgende Informationen hält die Maschinenrichtlinie hierzu bereit.

Wie bei so Vielem: Manche sagen „Forschungsbetrieb“, andere „Laborbetrieb“, in einigen Betrieben geht es um „Prüfstände“. Daher zu Beginn erstmal die Definition zum Forschungszweck.

Definition

Die MRL 2006/42/EG definiert „Maschine für Forschungszwecke“ in Artikel 1, Absatz 2 h) folgendermaßen:

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

MRL 2006/42/EG; Artikel 1, Absatz 2 h)

Das bedeutet:

  • für Forschungszwecke konstruiert und gebaut (dient dem Gewinnen von Messdaten)
  • zur vorübergehenden Verwendung (die Maschine wird nach Abschluss des Forschungsvorhabens abgebaut oder umgebaut)
  • Verwendung in Laboratorien, dies schließt auch Versuchshallen oder Freiluftareale mit ein.

Im Rahmen meiner Beratung ließ ich mich zu der Annahme hinreissen, dass auch das vor Ort abgetrennte Areal mit der feststehenden trennenden Schutzeinrichtung in der bestehenden Halle hierfür zulässig sei, da sonst das Gebot der Wirtschaftlichkeit dem zuwider steht: Man kann kein Labor bauen, nur um darin eine Maschine vorübergehend für Forschungszwecke betreiben zu dürfen – das dürfte der Gesetzgeber so durchgehen lassen.


CE-Kennzeichnung einer „Maschine für Forschungszwecke“

Anmerkung aus der DGUV Veröffentlichung 202-002:

Geräte und Anlagen für Forschungszwecke befinden sich häufig über einen längeren Zeitraum in einem kontinuierlichen Entwicklungs-prozess. Während dieses Prozesses ist die Sicherheit des Forschungsbetriebes nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten; eine Konformitätserklärung im Sinne des ProdSG ist nicht erforderlich.

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/772 Seite 12
ABER:
  • Beschaffung von wissenschaftlichen Geräten aus Staaten außerhalb des EWR
    Werden Geräte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingekauft, sollte per Kaufvertrag festgelegt werden, dass der Hersteller die EWR-Anforderungen erfüllt und das Konformitätsverfahren durchführt.

Eigenherstellung von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke
Bei der Eigenherstellung von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke ist folgendes Verfahren anzuwenden:

Verfahren CE nach DGUV 202-002: Maschinen mit Forschungszweck

Ein weiterer wichtiger Punkt erfordert KnowHow-Anwendung unter erheblichem Einsatz von Manpower:

Da Forschungsmaschinen in den häufigsten Fällen im eigenen Betrieb eingesetzt werden, wird man als Hersteller auch zum Betreiber und unterliegt natürlich dessen Pflichten.
Die Forschungsmaschine wird zum Arbeitsplatz und unterliegt den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Dies besagt in Bezug auf Arbeitsplätze unter anderem:

„Grundsätzlich muss für jeden Arbeitsplatz bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.“

Das heißt im Detail: Durch die Herstellung einer Maschine schafft man einen Arbeitsplatz. Dieser Arbeitsplatz unterliegt den folgenden Anforderungen:

  • Arbeitsschutzgesetz: § 5 und § 6 Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebssicherheitsverordnung: §§ 3ff für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln im Zusammenhang mit der Forschungsmaschine
  • ggf. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung: § 3 für Lärm und Vibrationen
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • ggf. weitere Anforderungen, zB bei Anwendung optischer Strahlung, Gefahrstoffen oder ATEX-Atmosphären

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung stellt hierzu ein umfassendes Informationsblatt zur Verfügung:

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/772

Hierin bestätigen sie meine Annahmen:

Geräte und Anlagen für Forschungszwecke befinden sich häufig über einen längeren Zeitraum in einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess. Während dieses Prozesses ist die Sicherheit des Forschungsbetriebes nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten; eine Konformitätserklärung im Sinne des ProdSG ist nicht erforderlich.

DGUV Information 202-002 Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke

Fazit:

Der Forschungszweck, das Ziel und die Dauer müssen schriftlich festgehalten werden (Lastenheft, Projektauftrag, Kurzanleitung, …) und das Vorhaben umfassend und kritisch von Betreiberseite betrachtet werden. Alle Erkenntnisse und alle durchgeführten Prozesse müssen selbstverständlich dokumentiert werden.

Bei Unklarheiten zur Einschätzung des Forschungsbetriebs unterstütze ich jederzeit gern – kurzfristig und kompetent.

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