Die Maschinenrichtlinie definiert die unvollständige Maschine folgendermaßen:
„unvollständige Maschine“:
eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; …
RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006
Funktions- bzw. Anwendungskomponenten, die von vornherein zum Einbau in andere Maschinen oder zum Zusammenbau mit anderen Maschinen vorgesehen sind, werden also von der Maschinenrichtlinie als unvollständige Maschinen erfasst.
Auch an den Konformitätsbewertungsprozess ergeben sich für unvollständige Maschinen andere Anforderungen als für Maschinen.
- Das Anbringen eines CE-Kennzeichens ist untersagt
- statt der Konformitätserklärung stellt der Hersteller die Einbauerklärung aus
- statt der Betriebsanleitung liefert der Hersteller die Montageanleitung.
In der Vergangenheit gab es seitens Maschinenherstellern Versuche, die Anforderungen an „vollständige“ Maschinen zu umgehen, um die Haftbarkeit abzuschwächen und lediglich den unwesentlich geringeren Anforderungen an unvollständige Maschine gerecht werden zu müssen:
- Nicht-Bereitstellen der Maschinensteuerung
- den Lieferumfang einer Maschine um Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile reduzieren
- eine Maschine ohne Funktionsteile liefern und diese separat anbieten, Bsp.: Kreissäge ohne Sägeblatt
Wird eine Hub- oder Pressenkomponente zum Einbau in eine Gesamtanlage in Verkehr gebracht, ist die Lieferung ohne Sicherheitsbauteile zulässig. Wird eine alleinstehende Presse beim Inverkehrbringen um die Sicherheitsbauteile reduziert, um die Verkettung von Presse und Sicherheitsbauteilen auf den Betreiber zu übertragen, gibt es spätestens im Verletzungsfall empfindliche Strafen durch die Marktaufsichtsbehörden.
Daher:
Keine Angst vor Inverkehrbringen einer sicheren und ordentlich dokumentierten „vollständigen“ Maschine – wir unterstützen Sie gern!
Weitere Informationen zum Thema:
Unvollständige Maschinen
von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann // maschinenrichtlinie.de