
(Dies ist Artikel 1 von 3, die jeweils nachfolgenden Artikel sind am Ende verlinkt.)
Diese eine Frage wird mir häufig gestellt. Hier kommt es auf den Hintergrund an:
- Wer – von „Gesetzesseite“ – kontrolliert mich als Hersteller?
- Wie kann mein Kunde überprüfen, was / wie / warum ich zertifiziere?
- Wie kann ich als Hersteller sicher sein, dass ich bezogen auf mein Produkt alles richtig mache?
Bevor ich die Frage sachgerecht beantworten kann, muss ich also stets in erster Instanz klären: Worum genau geht es Ihnen mit dieser Frage?
Teil 1:
Welche Behörde seitens des Gesetzgebers kontrolliert mich als Hersteller?
Zeit ist Geld. Die kurze Antwort zuerst:
Die Gewerbeaufsicht und ihre Regionalstellen.
In Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd und Nord (SGD Süd bzw. Nord) zuständig, die wiederum in mehrere Regionalstellen aufgeteilt sind.
Die lange Version: Was steckt dahinter?
Möchte ein Hersteller wissen, wer die Umsetzung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie seitens des Gesetzgebers kontrolliert und bei Nichteinhalten auch sanktioniert, findet man in der Maschinenrichtlinie folgende Informationen:
Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Anwendung von Richtlinien. Es ist deshalb notwendig, einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem die Marktaufsicht abgestimmt erfolgen kann.
Maschinenrichtlinie, Seite 2, „…Unter Erwägung nachstehender Gründe…“ – Punkt 9
Den Mitgliedstaaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass diese Richtlinie in ihrem Gebiet wirksam durchgesetzt und, soweit möglich, im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie eine Verbesserung des Sicherheitsniveaus der betroffenen Maschinen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass sie in der Lage sind, eine effektive Marktaufsicht gemäß den von der Kommission entwickelten Leitlinien durchzuführen, damit die korrekte und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet ist.
Maschinenrichtlinie, Seite 2, „…Unter Erwägung nachstehender Gründe…“ – Punkt 10
Weiter geht es in Artikel 4 der Maschinenrichtlinie:
Hierin wird in vier Paragrafen die Verantwortung auf die Mitgliedsstaaten übertragen. Erforderliche Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen (Paragraf 1) und unvollständige Maschinen (Paragraf 2) nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (…)
Die Mitgliedsstaaten richten zwecks dieser Kontrolle Behörden ein (Paragraf 3) und legen die Aufgaben, die Organisation sowie die Befugnisse dieser Behörden fest (Paragraf 4).
Jetzt wird’s kompliziert / interessant:
Grundlage für die Marktüberwachung der Bundesländer ist die seit dem 1. Januar 2010 geltende EG-Verordnung Nummer 765/2008, die den allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung organisieren die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung.
Gemäß Artikel 83 Grundgesetz sind die Länder für den Vollzug der Bundesgesetze zuständig.
Auch die Umsetzung des ProdSG und der abhängigen Verordnungen (u.A. 9.ProdSV Maschinen) unterliegt damit dem Recht der Bundesländer.
Aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen der Bundesländer und diverser Auslegungsfragen zum ProdSG bzw. direkt zu den europäischen Richtlinien/Verordnungen hat man sich in Deutschland entschlossen, einen Leitfaden für die Durchführung des ProdSG zu erstellen. Diese Arbeit hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) übernommen und in Form des LV36 im Jahre 2004 erstmals veröffentlicht. Alle Mitarbeiter im Bereich der Marktaufsicht nach dem ProdSG in Deutschland sind gehalten, entsprechend dem Leitfaden LV36 zu verfahren.
Also nochmal zusammengefasst: Von wem gibt’s auf den Deckel beim Nichteinhalten von Anforderungen an die Maschinensicherheit?
Von der Gewerbeaufsicht und ihren Regionalstellen.
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Anhang: (Informationen zur Sachlage in Rheinland-Pfalz)
